Förderung Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR): Gemeinde Tuningen

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Förderung Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2025

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31. Mail 2024 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Das ELR

Mit dem ELR hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern, sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2025 ist, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert. Zudem sind Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Innenentwicklung/Wohnen, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen nur noch förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (z.B. Holz) besteht.

Projektträger und Zuwendungsempfangende können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein. Zuwendungen unter 5.000 € werden nicht bewilligt. Projekte mit Beihilferelevanz, wie z.B. Unternehmen, müssen weniger als 100 Mitarbeiter in Sinne der AGVO haben. Für Grundstückserwerb, Bauten und bauliche Anlagen beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre ab Fertigstellung, im Übrigen 5 Jahre.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet bei der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung des Landes ggfs. die Kofinanzierung durch die Europäische Union und anderer Zuwendungsgeber hinzuweisen.

Wo liegen die Förderschwerpunkte?

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2 –Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen bzw. das Bauen mit nachhaltigen Materialien wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderung immer bedeutender und daher weiterhin im ELR gefördert. Beim Einsatz von ressourcenschonenden, CO2-bindenden Baustoffen, wie z.B. Holz als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion, wird der allgemeine Fördersatz zusätzlich um 5 %-Punkte erhöht.

Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei der Erfüllung dieser Vorgaben gefördert werden. Bei Förderanträgen zum Bau von eigengenutzten Einfamilienhäusern ist die hervorgehobene strukturelle Bedeutung zu begründen, um die Förderung zu erhalten.

Im Wesentlichen werden weiterhin die nachfolgen vier Förderschwerpunkte gesetzt:

  • Wohnen/ Innenentwicklung
  • Grundversorgung
  • Arbeiten
  • Gemeinschaftseinrichtungen

Wohnen /Innenentwicklung

Ziel ist es, die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne. Dies soll durch die Umnutzung vorhandener Bausubstanz geschaffen werden. Es werden beispielsweise Scheunen in Wohnräume umgewandelt, alte Häuser umfassend modernisiert, Wohnraum durch Aufstockungen oder Anbauten erweitert oder leerstehende Gebäude wie alte Schulen zu Wohnungen umgebaut. Damit wird die vorhandene Bausubstanz klimaschonend weitergenutzt und zugleich Klimaschutz betrieben.

Anträge, welche zur Reduktion der überbauten Flächen und bzw. oder einer flächensparenden Bauweise enthalten, werden vorrangig berücksichtigt. Anträge für mehrgeschossige Bauvorhaben werden daher vorrangig priorisiert.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und weiterhin auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen. Der Nachweis wird durch Lageplan erbracht.

Die Förderung von Einfamilienhäusern in Baulücken ist nur noch bei hervorgehobener struktureller Wirkung förderfähig. Die hervorgehobene strukturelle Wirkung ist von der Kommune plausibel darzustellen. Ein Beispiel ist eine Baulücke an einer stark befahrenen Hauptverkehrsstraße, die auf dem Wohnungsmarkt nur schwer vermittelbar ist.

Des Weiteren sind Neubauprojekte ohne CO2-Speicherzuschlag (ohne Holzbau im Tragwerk) nur noch im Förderbereich Grundversorgung förderfähig.

Alleinige energetische Sanierungen von Gebäuden sind nicht förderfähig!

Im Fokus der Förderung stehen daher nachfolgende Maßnahmen:

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
  • umfassende Modernisierungen,
  • innerörtliche Nachverdichtungen
  • sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen.

Für eigengenutzte wohnraumbezogene Projekte (beihilfefrei), liegt der Regelfördersatz bei       30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierung, Umbauten und Aufstockungen bei 50.000 € und bei Umnutzungen bei bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden bis zu 30.000 € gefördert. 

Der Erwerb von Gebäuden ist nur auf der Grundlage einer unabhängigen Wertermittlung zuwendungsfähig.

Grundversorgung

Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitswesen zählen.

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 %, max. 250.000 € gefördert werden. Bei Maßnahmen unter Berücksichtigung des CO2 Speicherzuschlags erhöht sich die Förderung auf 35 % und max. 300.000 €.

Arbeiten

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen, sowie Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in ein nahegelegenes Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Es werden vorrangig die Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz bis zu 15 % gefördert werden, max. 250.000 €. Der CO2 Speicherzuschlag erhöht die Förderung auf 20 % und max. 300.000 €.

Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen wie Mehrzweckhallen oder Dorfgemeinschaftshäuser werden gefördert, wenn sie auch der Innen- und Ortskernentwicklung dienen. Die Förderung konzentriert sich auf die Modernisierung und Anpassung von Bestandsgebäuden. Projekte werden mit einem Fördersatz von 40 %, max. 750.000 € gefördert. Bei Berücksichtigung des CO2 Speicherzuschlag erhöht sich die Förderung auf 45 % und max. 1.000.000 €. Es werden pauschal 60 % der Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt.

Übersicht

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von der Gemeinde gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positive bewerteten privaten Projekte.

Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 02.08.2024 bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Frau Jessica Rieger, Tel. Telefonnummer: 07464 / 98 61-28, E-Mail: j.rieger(@)tuningen.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Das Ministerium für Ländlichen Raum entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das Programm.

Weitere Informationen über die Fördervorraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

Gemeinde Tuningen, 12.06.2024